16. Flüchtlingskinder nicht benachteiligen! Bisher gilt für Kinder von Asylbewerbern, Geduldeten, Ausreisepflichtigen und „Personen
mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen“ die Sonderregelung des Asylbewerberleistungsgesetzes, nach der nur Sachleistungen oder ein abgesenkter Regelsatz gezahlt wird. Dieser liegt bis zu 35 Prozent unter dem Regelsatz nach SGB XII, der normale Regelsatz wird erst nach frühestens vier Jahren gezahlt.
Betroffen von dieser sozialrechtlichen Schlechterstellung sind derzeit etwa 40.000 Kinder in Deutschland.
Besonders zu beachten ist dabei, dass die Regelsätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz seit ihrer Einführung im Jahre 1993 nicht erhöht wurden. Die medizinische Versorgung von Flüchtlingskindern bezieht sich nur auf akute Schmerzzustände.
Es darf aber nicht sein, dass Flüchtlingskinder in der Gesundheitsversorgung nur
Anspruch auf eine Akutbehandlung haben. Einem Flüchtlingskind mit Behinderung
darf keine physiotherapeutische Behandlung verwehrt werden. Und einem Flüchtlingskind mit Knochenbruch darf nach der Akutbehandlung eine Reha-Maßnahme
nicht vorenthalten werden.
Das Deutsche Kinderhilfswerk fordert daher, dass Flüchtlingskindern bei Bedürftigkeit die Regelleistungen des deutschen Sozialsystems erhalten. Flüchtlingskinder
müssen Anspruch auf umfassende medizinische Versorgung auch über eine Akutbehandlung hinaus haben. In vielen Fällen sind sie durch ihre Erlebnisse im Herkunftsland traumatisiert und brauchen von daher spezielle Angebote und Projekte. Mit Maßnahmen wie zum Beispiel Freizeit- oder Spielangeboten müssen Bund, Länder und Kommunen den Flüchtlingskindern die soziale und kulturelle Integration und die altersgemäße Entwicklung erleichtern.